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Satzung der Ss. Fabianus- und Sebastianus-Schützenbruderschaft

§ 1
Name und Sitz

Die Schützenbruderschaft trägt den Name:
Ss. Fabianus- und Sebastianus- Schützenbruderschaft e.V. Metelen von 1591 und hat den Sitz in 48 629 Metelen.
Die Gründung unserer Schützenbruderschaft ist nach zuverlässigen Quellen im Jahre 1591 erfolgt. – Siehe Bericht des Landesarchivamtes zu Münster vom 24. November 1965.

 

§ 2
Sinn und Zweck

Der Sinn und Zweck der Schützenbruderschaft ist die gemeinschaftliche Feier eines Schützenfestes in Fortführung alter Tradition. Die Bruderschaft will durch häufigere Versammlungen und Zusammenkünfte der Mitglieder die Geselligkeit, Gemütlichkeit und Kameradschaft der Schützenbrüder untereinander heben und fördern.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied unserer Bruderschaft kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Generalversammlung

beschließt mit 2/3 Mehrheit die Aufnahme.

 

§ 4
Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die wenigstens 25 Jahre der Schützenbruderschaft angehören und das 65. Lebensjahr erreicht haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ferner können Mitglieder, die sich durch hervorragende Verdienste um unsere Schützenbruderschaft besonders hervorgetan haben, durch Majoritätsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,

2. durch schriftlichen Austritt ohne Kündigungsfrist,

3. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechten,

4. durch vereinsschädigendes Verhalten,

5. durch Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Schützenbruders mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die ausgeschiedenen Schützenbrüder sind in der nächsten Generalversammlung mit Namen bekanntzugeben.

 

§ 6
Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied leistet den durch die Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

 

§ 7
Bildung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand der Schützenbruderschaft besteht aus 4 Personen und zwar:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassierer.

Falls erforderlich, kann auf Beschluss der Generalversammlung der Vorstand bis zu 4 Beisitzern erweitert werden. Der Vorstand wird in der Generalversammlung alle 3 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8
Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Interessen der Schützenbruderschaft nach Innen und außen, ladet zu den Versammlungen usw. ein, bringt die Beschlüsse der Versammlungen zur Ausführung, verwaltet das Vermögen und beschließt unter sich über die etatmäßigen Ausgaben innerhalb der verfügbaren Summen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied; wobei der stellvertretende Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied – im Innenverhältnis – nur vertretungsberechtigt sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 9
Vorstandsversammlungen

Der Vorsitzende, oder in besonderen Fällen ein anderes Vorstandsmitglied kann nach Bedarf Vorstandsversammlungen einberufen. Die Einladung hierzu hat spätestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich oder mündlich zu erfolgen.

 

§ 10
Verwaltung und Buchführung

Der Vorstand haftet für die ordnungsmäßige Buchführung und für die gewissenhafte Verwaltung des Vermögens. Der Kassiere ist verantwortlich für die geldlichen Angelegenheiten der Schützenbruderschaft. Er hat die Bücher ordnungsgemäß zu führen und auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben. Dem Vorsitzenden ist zu jeder Zeit Einsicht in die Bücher zu gestatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11
Generalversammlung

Alljährlich findet im Januar – möglichst am ersten Samstag vor oder nach St. Fabianus – eine ordentliche Generalversammlung statt, auf der über die Feier eines Schützenfestes, Wahl des Offizierscorps usw. mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird.

Einladungen zur Generalversammlung haben spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. In der Einladung soll die Tagesordnung bekanntgemacht werden.

Die Wahl des Versammlungslokals hat in der schriftlich festgelegten Reihenfolge der Wirtemitglieder zu erfolgen.

In der Generalversammlung hat der Kassierer den Kassenbericht zu erstatten und der Schriftführer die Protokolle seit der letzten Generalversammlung zu verlesen.

Die Überprüfung der Kasse und der Buchführung erfolgt durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer. Diese haben dem Vorstand und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.

Die Generalversammlung hat auf Antrag dem Gesamtvorstand Entlastung zu erteilen, wenn keine Beanstandungen erfolgen.

Außerordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf auf Einladung des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge diese schriftlich beim Vorstand beantragt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, sowie nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Eine ordnungsmäßige einberufene Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz jederzeit einem anderen Mitglied übertragen werden.Über alle Versammlungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift im Protokollbuch anzufertigen und durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu beurkunden.

 

§ 12
Schützenfest

Falls in der Generalversammlung ein Schützenfest beschlossen wird, werden die Tage (Dauer) des Schützenfestes ebenfalls festgelegt.

 

§ 13
Königsschiessen

Der aus dem Königsschiessen hervorgehende König erhält aus der Kasse eine Geldprämie. Die Höhe dieser Geldprämie beschließt die Generalversammlung. Ist hierüber ein besonderer Beschuss nicht gefasst, gilt der zuletzt gezahlte Betrag.

 

§ 14
Königswürde

Die Annahme der Königswürde ist für jedes Mitglied Ehrensache und darf nicht abgelehnt werden. Bei Nichtannahme der Königswürde kann der Vorstand das sich weigernde Mitglied aus der Bruderschaft sofort ausschließen. Der König wählt, soweit er verheiratet ist, seine Ehefrau zur Königin.

 

§ 15
Beteiligung am Schützenfest

Alle Mitglieder sind verpflichtet, am Schützenfest teilzunehmen, soweit nicht dringende Gründe entgegenstehen. Als dringende Gründe werden insbesondere angesehen: eigene Krankheit sowie Todesfälle naher Verwandter innerhalb der Familie.

 

§ 16
Frauenmitgliedschaften

Witwen verstorbener Mitglieder sowie alleinstehende Damen können auf Wunsch als Mitglied der Schützenbruderschaft angehören. Sie zahlen den Jahresbeitrag wie jedes ordentliche Mitglied und haben zu allen festlichen Veranstaltungen Zutritt. Zum Königsschießen sind Frauen nicht zugelassen.

 

§ 17
Beerdigungspflichten

Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, bei eintretenden Sterbefällen von Mitgliedern am Begräbnis teilzunehmen. Die Schützenfahne begleitet den Leichzug zur Grabstätte. Hierfür sind die jeweils gewählten Fähnriche verantwortlich. Bei einer Trauermesse von katholischen Mitgliedern nimmt die Fahnenabordnung am Hochaltar in der Pfarrkirche Aufstellung.

 

§ 18
Änderungen der Satzung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung. Außerdem ist der im Vereinsregister eingetragene Vorstand zum Änderungsantrag berechtigt.

 

§ 19
Auflösung der Bruderschaft

Eine Auflösung der Schützenbruderschaft findet nur aufgrund eines von der Hälfte der gesamten Mitglieder gestellten Antrages durch Beschluss von zwei außerordentlichen Generalversammlungen statt, zu deren Wirksamkeit eine Mehrheit von 5/6 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die zweite außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der ersten anzuberaumen.

 

§ 20
Verteilung des Vermögens

Im Falle einer Auflösung der Schützenbruderschaft wird das vorhandene Eigentum meistbietend verkauft und der Erlös nebst dem eventuell vorhandenen Barvermögen nach Abzug etwa noch vorhandener Schulden an die zuletzt der Schützenbruderschaft angehörenden ordentlichen Mitglieder gleichmäßig verteilt.

 

§ 21
Schlussbestimmungen

Über Abweichungen und alle in der vorstehenden Satzung etwa nicht vorgesehenen Fälle beschließt der Vorstand von Fall zu Fall. Für dauernde Beschlüsse ist jedoch die Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen.

 

48629 Metelen, den 19. Januar 2019

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